Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der URIMAT Schweiz AG („Lieferant“) ihren Kunden („Käufer“) unterbreiteten Offerten („Offerten“) und mit diesen abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf und die Lieferung von Lieferanten-Produkten („Produkte“). Anderslautende allgemeine oder besondere Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, ausser wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind, und gelten nur für den vom Lieferanten bestätigten Einzelfall.

1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Brief, E-Mail oder Fax).

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

 

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) bestätigt hat („Auftragsbestätigung“).

2.2 Offerten des Lieferanten sind unverbindlich, sofern nicht anders vermerkt. Verbindlich erklärte Offerten des Lieferanten haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Mündliche Preisangaben sind stets unverbindlich.

2.3 Einzelangaben oder Sonderbedingungen in Offerten oder Auftragsbestätigungen des Lieferanten gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4. Zusätzliche Engineering-Leistungen, welche nicht in direktem Zusammenhang mit den Produkten des Lieferanten stehen, sind vor der Auftragsvergabe zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und werden separat und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

3. Preise

3.1.1 Für Inlandlieferungen gilt: Die Preise sind den Preislisten des Lieferanten zu entnehmen. In diesen sind auch die Lieferbedingungen festgelegt. Sofern in den Preislisten nicht anders geregelt oder zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, inklusive Verpackung, jedoch ohne Mehrwertsteuer, Montage, Installation und Inbetriebnahme etc.; diese Posten werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Bestellungen unter Warenwert CHF 100.– (exkl. MWST) wird ein pauschaler Zuschlag von CHF 25.– erhoben. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk („EXW“). Die Incoterms 2000 sind anwendbar. Transport, Versicherung, Zölle und Steuern gehen zu Lasten des Käufers. Ausgenommen sind spezielle, vom Lieferanten schriftlich bestätigte abweichende Vereinbarungen.

3.1.2 Für Exportlieferungen gilt: Die Preise sind den Preislisten des Lieferanten zu entnehmen. Die Preise verstehen sich, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, netto ab Werk (Incoterms 2010, EXW Hombrechtikon).

3.2 Offensichtliche Irrtümer (z.B. Rechenfehler) bei den Preisangaben in Offerten oder Auftragsbestätigungen des Lieferanten berechtigen diesen zur Aufhebung bzw. Änderung der betroffenen Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Zur Anwendung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise gemäss Preisliste des Lieferanten.

3.3 Alle nach Vertragsschluss eintretenden Kostenerhöhungen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind und dessen Kalkulationsgrundlage beeinflussen, können vom Lieferanten – wenn die Abnahme später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt – dem Käufer nachbelastet werden.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten folgende Zahlungsfristen:  Im Inland gelten 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschliesslich gegen Akkreditiv, ausgestellt im Auftrag des Käufers und bestätigt durch eine schweizerische Grossbank, oder gegen Vorauszahlung.

4.2 Die Zahlungen sind vom Käufer am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf das in der Rechnung genannte Bank-/Postkonto des Lieferanten zu leisten. Eine Zahlung gilt unabhängig von der Zahlungsweise erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag frei verfügen kann. Anderslautende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

4.3 Ist die vollständige Zahlung nicht bis zum Ablauf der in Ziffer 4.1 gewährten Zahlungsfrist beim Lieferanten eingegangen, tritt der Zahlungsverzug ohne Inverzugsetzen automatisch ein, und der Lieferant stellt ohne weitere Benachrichtigung oder Mahnung einen Verzugszins von 5 % p.a., in Rechnung. Der Ersatz weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

4.4 Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant – nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer ihm zustehender Rechtsmittel – überdies das Recht, weitere, auch mit der ausstehenden Zahlung nicht zusammenhängende, Lieferungen zurückzubehalten, vom Vertrag zurückzutreten und/oder noch nicht ausgelieferte bestellte Produkte für Rechnung des Käufers zu verkaufen und die dabei anfallenden Erlöse dem Käufer gegen den geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben. Decken die Erlöse den Verkaufspreis nicht, ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten den Restbetrag zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich zudem zur Bezahlung sämtlicher Kosten, einschliesslich der zumutbaren Rechts- und Buchhaltungskosten und der Inkassokosten, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben.

 

5.Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der betreffenden Produkte sowie sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (einschliesslich angemessene Feuer-, Wasser- und Diebstahlversicherung).

5.2 Der Käufer ermächtigt den Lieferanten hiermit, diesen Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen. Der Käufer ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet.

5.3 Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der betreffenden Produkte sowie sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zur Weiterveräusserung nur im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs berechtigt und sofern sich seine Vermögensverhältnisse dadurch nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferanten ab.

5.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Produkte wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach Bezahlung (siehe vorstehende Absätze 5.1 bis 5.3) stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird das Produkt zusammen mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt der Lieferant als Vorbehaltseigentümer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produkts zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Nach der vollständigen Bezahlung überträgt der Lieferant dieses Miteigentum an den Käufer (Eigentumsübertragung durch Zahlung).

 

6. Umfang der Lieferung, Vorschriften und technische Unterlagen

6.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, welche darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

6.2 Die Lieferung des Verkaufsgegenstandes erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Übereinstimmung mit den massgeblichen Verkaufsunterlagen/Spezifikationen. Abweichungen und Konstruktionsänderungen seitens des Lieferanten in untergeordneten Details bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Erhebung einer Mängelrüge.

6.3 Die Produkte werden gefertigt, geprüft und dokumentiert gemäss den technischen Spezifikationen des Lieferanten. Die Auslieferung zusätzlicher Unterlagen muss zwischen Käufer und Lieferant speziell vereinbart werden. Der Käufer hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung schriftlich auf weitere gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Der Lieferant verpflichtet sich aber in jedem Fall zur Einhaltung anderer Vorschriften und Normen nur dann, wenn er dies schriftlich bestätigt hat.

6.4 Prospekte und Kataloge des Lieferanten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

 

7. Lieferfrist

Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch ohne anderslautende gegenseitige Abmachung unverbindlich. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Käufer weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch auf Annullierung dieser oder anderer Bestellungen, und auch keinen Anspruch auf Ersatz des direkten oder indirekten Verzugsschadens.

 

8. Lieferung, Transport und Versicherung

8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Produkte nach Standard des Lieferanten für einen einmaligen Transport auf der Strasse verpackt. Spezielle Luft- oder Seefracht taugliche Verpackungen werden dem Käufer separat verrechnet.

8.2 Für Inlandlieferungen gilt: Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig, spätestens 30 Tage vor Versand, bekannt zu geben. Falls der Käufer nicht klare Transportanweisungen erteilt, bestimmt der Lieferant nach eigenem Ermessen die hinsichtlich Sicherheit und Kosten angemessene Versandart. Bei vom Käufer gewünschten Expresslieferungen wird ein entsprechender Zuschlag erhoben.

8.3 Für Exportlieferungen gilt: Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Käufer.

 

9. Rücknahmen

9.1 Produkte, die vom Käufer an den Lieferanten zurückgesandt werden, müssen ordnungsgemäss adressiert, frankiert, versichert und entsprechend den Anweisungen des Lieferanten in der Originalverpackung und auf Kosten des Käufers aufgegeben werden.

9.2 Für die Rücknahme von gelieferten Produkten werden pauschal 25 % Bearbeitungsgebühren (bezogen auf den betreffenden Produktwert) in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass die Produkte nicht in ihrer Originalverpackung und in absolut einwandfreiem Zustand retourniert werden, behält sich der Lieferant das Recht vor, im Einzelfall je nach Zustand der retournierten Produkte eine höhere Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Die Rücknahme von Produkten und Ersatzteilen, deren Lieferung länger als 4 Wochen zurückliegt, ist nur ausnahmsweise und nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkauf der Urimat Schweiz AG möglich.

9.3 Nicht fristgerecht beanstandete Produkte, die aufgrund eines gültigen Vertrages geliefert wurden, werden ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zurückgenommen. Gebrauchte Produkte und Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

 

10.Übergang von Nutzen und Gefahr

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein früherer Zeitpunkt vorgesehen ist, gehen Nutzen und Gefahr für die Produkte spätestens mit Abladen der Lieferung beim Käufer bzw. der vereinbarten Lieferadresse oder, falls der Käufer die Produkte selber beim Lieferanten abholt, im Zeitpunkt deren Übergabe, auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen durch den Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und gesichert.

 

11.Prüfung und Abnahme der Lieferung

11.1 Der Käufer hat die gelieferten Produkte unverzüglich, spätestens jedoch innert 6 Tagen nach Erhalt, zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Fehlmengen und/oder offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber 2 Tage nach der Prüfung, schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt und der Lieferant haftet nicht für später angezeigte Mängel.

11.2 Transportschäden sowie übrige Beschwerden in Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich schriftlich an den letzten Frachtführer zu richten (Vorbehalt auf Lieferschein). Transportschäden, die durch die Art der Verpackung nicht direkt ersichtlich sind, müssen innert 8 Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich dem Lieferanten gemeldet werden.

11.3 Der Käufer ist unter keinen Umständen berechtigt, die Zahlung der beanstandeten Lieferung ganz oder teilweise zurückzubehalten.

 

12.Gewährleistung und Haftung

12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte im Zeitpunkt des Versands ab Werk frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

12.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 13 unten).

12.3 Der Käufer hat während der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 13 unten) und innerhalb von 8 Tagen ab Entdecken eines Mangels oder einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft dem Lieferanten schriftlich Mitteilung zu machen. Der Käufer hat das beanstandete Produkt auf eigene Kosten dem Lieferanten zurückzusenden (vgl. Ziff. 9 oben). Für später angezeigte Mängel haftet der Lieferant nicht.

12.4 Sofern der Lieferant die Haftung für fristgemäss gerügte und nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands mangelhafte Produkte übernimmt, behält sich der Lieferant vor, selbst zu entscheiden, ob er den Schaden durch Gutschrift des entsprechenden Betrags begleicht (Minderung) oder die mit einem Mangel behafteten Teile bzw. Produkte unentgeltlich nachbessert oder durch mangelfreie Teile bzw. Produkte ersetzt. Ersetzte Teile bzw. Produkte fallen ins Eigentum des Lieferanten.

12.5 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen. Tritt dieser Fall ein, ist der Lieferant jedoch sofort zu verständigen.

12.6 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes. Die weiteren Kosten, insbesondere des Aus- und Einbaus sowie alle Transport- und Fahrtkosten, trägt der Käufer.

12.7 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels trotz einer schriftlichen Mahnung mit angemessener Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

12.8 In folgenden Fällen leistet der Lieferant keine Gewährleistung bzw. erlischt diese vorzeitig: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, eigenmächtige Änderungen und Reparaturen durch den Käufer oder Dritte, ungeeignete Betriebs-mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Verwendung von nichtoriginalen Ersatz- und Verbrauchsteilen – sofern sie nicht vom Lieferanten schriftlich empfohlen bzw. genehmigt worden sind.

12.9 Die betragsmässig maximale Haftung des Lieferanten ist – ausgenommen Fälle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit – auf den Vertragswert limitiert. Der Lieferant akzeptiert keine darüberhinausgehende Haftung oder Schadenersatzansprüche.

12.10 Für Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind, haftet der Lieferant nur, wenn der Käufer nachweist, dass der Lieferant den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Für ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nicht.

12.11 Die Haftung des Lieferanten umfasst nur Schäden, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung durch den Lieferanten oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant zu vertreten hat. Ausgeschlossen ist namentlich die Haftung für Schäden, die aufgrund von Weisungen und/oder Spezifikationen des Käufers entstanden sind.

12.12 Eine Haftung des Lieferanten für indirekte und mittelbare Schäden, wie namentlich Produktionsausfälle, erhöhte Betriebskosten, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen und entgangener Gewinn sowie andere mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

 

13. Gewährleistungsfrist, Verjährung

13.1 Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Produkte beträgt bei nachgewiesener Einhaltung sämtlicher Wartungsvorschriften des Lieferanten 2 Jahre.

13.2 Mit Ablauf der in vorstehender Ziff. 13.1 genannten Fristen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjährt.

13.3 Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Einbau, jedoch spätestens 6 Monate nach Auslieferung ab Werk, zu laufen.

 

14. Montage und Inbetriebsetzung

Wenn der Lieferant auch die Montage und Inbetriebsetzung der Produkte übernimmt, werden dem Käufer diese Leistungen separat verrechnet.

 

15.Vertragsänderung, Salvatorische Klausel

15.1 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend bei Vertragslücken.

 

16. Anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Kauf-, Werk- und Lieferverträge, für welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, unterliegen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder die Bestellung vom Ausland aus erfolgt, ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss sämtlicher Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG). Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (WKR/CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.

Vertragssprache ist Deutsch.

17. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, unter Vorbehalt des einseitigen Rechts des Lieferanten, den Käufer auch an einem anderen zuständigen Gericht zu belangen.